§ 2 FraktG - Leistungen an Fraktionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Zuschüsse nach § 3.
(2) Der Landtag stellt Fraktionen nach Maßgabe des Haushaltsplanes Bedienstete oder entsprechende zweckgebundene Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(3) Der Landtag überlässt den Fraktionen Räume zur Nutzung und erbringt Sach- und Dienstleistungen.