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§ 2 FraktG - Leistungen an Fraktionen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Amtliche Abkürzung
FraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Zuschüsse nach § 3.

(2) Der Landtag stellt Fraktionen nach Maßgabe des Haushaltsplanes Bedienstete oder entsprechende zweckgebundene Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(3) Der Landtag überlässt den Fraktionen Räume zur Nutzung und erbringt Sach- und Dienstleistungen.