§ 9 FraktG - Rechnungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
Der Rechnungshof ist berechtigt, die Fraktionen zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach §§ 2 und 3. Die §§ 88 Abs. 2 und 94 bis 99 der Landeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung. Bei der Prüfung ist der Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen Rechnung zu tragen. Die Erforderlichkeit der Wahrnehmung politischer Aufgaben und deren Zweckmäßigkeit sind nicht Gegenstand der Prüfung.