§ 10 FraktG - Leistungen an fraktionslose Abgeordnete
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Über Leistungen an einzelne Abgeordnete oder an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten, die ihnen die Wahrnehmung ihrer politischen Aufgaben ermöglichen sollen, beschließt der Landtag.
(2) Für Leistungen nach Absatz 1 gelten die §§ 2 bis 9 entsprechend.