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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

§ 10 FraktG - Leistungen an fraktionslose Abgeordnete

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Amtliche Abkürzung
FraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Über Leistungen an einzelne Abgeordnete oder an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten, die ihnen die Wahrnehmung ihrer politischen Aufgaben ermöglichen sollen, beschließt der Landtag.

(2) Für Leistungen nach Absatz 1 gelten die §§ 2 bis 9 entsprechend.