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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

Art. 45 BayAbgG - Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Amtliche Abkürzung
BayAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-1-I

(1) Für die Stufenfestlegung des Grundgehalts eines Beamten nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag finden Art. 30 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 Nr. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes Anwendung.

(2) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag gilt unbeschadet der Regelung des Art. 16 Abs. 3 nicht als Dienstzeit im Sinn des Versorgungsrechts. Das Gleiche gilt für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag, wenn der Beamte nicht nach Art. 44 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach Art. 44 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird.

(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag gilt die Zeit der Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Sätze 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG).