Versionsverlauf


  • ab 25.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 16 IZG-SH - Überprüfung und Bericht

Bibliographie

Titel
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) 
Amtliche Abkürzung
IZG-SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2010-3

Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung. Sie legt dem Landtag dazu in den Jahren 2020 und 2025 einen Bericht vor. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist vor der Zuleitung der Berichte an den Landtag zu unterrichten; sie oder er gibt dazu eine Stellungnahme ab.