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  • ab 27.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 8 IZG-SH - Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen

Bibliographie

Titel
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) 
Amtliche Abkürzung
IZG-SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2010-3

(1) Die informationspflichtigen Stellen erleichtern den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen insbesondere durch Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen, Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen, Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken sowie Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten. Sie wirken darauf hin, dass die bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zunehmend in elektronischen Datenbanken oder sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

(2) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass die Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.