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§ 1 IZG-SH - Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) 
Amtliche Abkürzung
IZG-SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2010-3

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Informationen zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für den Zugang zu Informationen, über die die in § 2 Abs. 3 bestimmten informationspflichtigen Stellen verfügen.