§ 67 SchulG

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Nichtschülerinnen und Nichtschülern, deren Eltern, Lehrkräften, pädagogischen und technischen Fachkräften sowie sonstigem Personal dürfen durch die Schulen, die Schulbehörden und die Schulträger verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen zwischen diesen Stellen auch übermittelt werden, soweit sie zur Erfüllung solcher Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich sind. Die betroffenen Personen sind zur Angabe der Daten verpflichtet.

(2) Die öffentlichen Schulen sind verpflichtet, das von dem zuständigen Ministerium bereitgestellte landeseinheitliche Schulverwaltungsprogramm zu nutzen.

(3) Zu Zwecken der Evaluation von Schule gemäß § 23 Abs. 2 können die Schulbehörden geeignete Verfahren einsetzen und durch Befragungen und Unterrichtsbeobachtungen erhobene Daten verarbeiten. Die betroffenen Personen werden vorab über das Ziel des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung ihrer Daten informiert. Personenbezogene Daten für diese Zwecke dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Personen verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung eines von der obersten Schulbehörde genehmigten Vorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Zweck des Vorhabens auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen dürfen personenbezogene Daten auch Dritten, die auf Veranlassung der obersten Schulbehörde tätig werden, außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden.

(4) Für Zwecke der Lehrerausbildung, der Lehrerfortbildung und der Qualitätsentwicklung von Unterricht dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die betroffenen Personen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und sie eingewilligt haben. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht eine frühere Löschung erfordern.

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der der Empfängerin oder dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und die Übermittlung dem Auftrag der Schule nicht widerspricht. Im Rahmen der Schulgesundheitspflege dürfen die für die Durchführung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen zuständigen Stellen die zur Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten; der Schule darf nur das für ihre Maßnahmen erforderliche Ergebnis der Pflichtuntersuchung mitgeteilt werden.

(6) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    die betroffenen Personen einwilligen oder,

  2. 2.

    ein rechtliches Interesse der Empfängerinnen oder Empfänger gegeben ist und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden.

(7) Die Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche Untersuchungen in der Schule durch andere als die in Absatz 1 genannten Stellen bedarf der Genehmigung der Schulbehörde und der Einwilligung der betroffenen Personen. Personenbezogene Daten dürfen für ein bestimmtes Vorhaben nur verarbeitet werden, sofern die Belastung der Schule sich in einem zumutbaren Rahmen hält. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches oder gleichwertiges Interesse anzuerkennen ist.

(8) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere über

  1. 1.

    die bei der Aufnahme in die Schule, beim Schullaufbahnwechsel und bei vergleichbaren Anlässen zu erhebenden oder zu übermittelnden Daten,

  2. 2.

    die zulässigen Verwendungszwecke beim Einsatz automatisierter Verfahren,

  3. 3.

    die Verarbeitung der Daten in der landeszentralen Datenbank des landeseinheitlichen Schulverwaltungsprogramms,

  4. 4.

    die Verarbeitung von Daten in digitalen Lehrund Lernsystemen sowie Netzwerken,

  5. 5.

    die erforderlichen Datensicherungsmaßnahmen und Aufbewahrungsfristen

durch Rechtsverordnung zu regeln.

(9) Für Zwecke der Organisation des Schulwesens einschließlich der Bildungsplanung, des Bildungsmonitoring und der Bildungsforschung wird eine amtliche Schulstatistik nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Landesstatistikgesetzes (LStatG) geführt. Für diese Statistik sind die öffentlichen und privaten Schulen verpflichtet, den Schulbehörden und dem Statistischen Landesamt die erforderlichen Einzelangaben der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogischen und technischen Fachkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals in der landeszentralen Datenbank bereitzustellen. Soweit Nichtschülerinnen und Nichtschüler an Prüfungen teilnehmen, ist die Schulbehörde verpflichtet, die Einzelangaben zu den Nichtschülerinnen und Nichtschülern dem Statistischen Landesamt und dem fachlich zuständigen Ministerium in der landeszentralen Datenbank bereitzustellen. Der Name, der Tag der Geburt, die Adresse und die Personalnummern der betroffenen Personen dürfen an das Statistische Landesamt nicht übermittelt werden. Um schuljahresübergreifende statistische Auswertungen zu ermöglichen, wird für jeden Datensatz auf der Grundlage von Hilfsmerkmalen ein verschlüsseltes dauerhaftes Kennzeichen erzeugt, das den Rückschluss auf konkrete Einzelpersonen ausschließt. Das fachlich zuständige Ministerium wird im Einvernehmen mit dem für die Statistikangelegenheiten zuständigen Ministerium ermächtigt, das Nähere über die Erstellung der Schulstatistik, insbesondere

  1. 1.

    die Grundzüge des Verfahrens einschließlich des Weges der Bereitstellung in der landeszentralen Datenbank,

  2. 2.

    die Erzeugung des verschlüsselten dauerhaften Kennzeichens,

  3. 3.

    die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie

  4. 4.

    den Erhebungszeitpunkt

durch Rechtsverordnung zu regeln.

(10) Für die Statistik im Bereich der staatlichen Studienseminare sind die staatlichen Studienseminare verpflichtet, der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde und dem Statistischen Landesamt für Aufgaben der amtlichen Statistik nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStatG die erforderlichen Einzelangaben zu den Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmern sowie zu den Lehrpersonen zu übermitteln. Absatz 9 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(11) Die Verpflichtung nach Absatz 9 gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft. Die Absätze 1 und 3 bis 8 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend, soweit für diese gleichwertige datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht bestehen.