§ 67 SchulG
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften, pädagogischen und technischen Fachkräften sowie sonstigem pädagogischen Personal dürfen durch die Schulen, die Schulbehörden und die Schulträger verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen zwischen diesen Stellen auch übermittelt werden, soweit sie zur Erfüllung solcher Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich sind. Die Betroffenen sind zur Angabe der Daten verpflichtet.
(2) Zu Zwecken der Evaluation von Schule gemäß § 23 Abs. 2 können die Schulbehörden geeignete Verfahren einsetzen und durch Befragungen und Unterrichtsbeobachtungen erhobene Daten verarbeiten. Die Betroffenen werden vorab über das Ziel des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung ihrer Daten informiert. Personenbezogene Daten für diese Zwecke dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung eines von der obersten Schulbehörde genehmigten Vorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck des Vorhabens auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen dürfen personenbezogene Daten auch Dritten, die auf Veranlassung der obersten Schulbehörde tätig werden, außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden.
(3) Für Zwecke der Lehrerausbildung, der Lehrerfortbildung und der Qualitätsentwicklung von Unterricht dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht eine frühere Löschung erfordern.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der der Empfängerin oder dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und die Übermittlung dem Auftrag der Schule nicht widerspricht. Im Rahmen der Schulgesundheitspflege dürfen die für die Durchführung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen zuständigen Stellen die zur Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten; der Schule darf nur das für ihre Maßnahmen erforderliche Ergebnis der Pflichtuntersuchung mitgeteilt werden.
(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn
- 1.die Betroffenen einwilligen oder,
- 2.ein rechtliches Interesse der Empfängerinnen oder Empfänger gegeben ist und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
(6) Die Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche Untersuchungen in der Schule durch andere als die in Absatz 1 genannten Stellen bedarf der Genehmigung der Schulbehörde und der Einwilligung der Betroffenen. Personenbezogene Daten dürfen für ein bestimmtes Vorhaben nur verarbeitet werden, sofern die Belastung der Schule sich in einem zumutbaren Rahmen hält. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches oder gleichwertiges Interesse anzuerkennen ist.
(7) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere über
- 1.die bei der Aufnahme in die Schule, beim Schullaufbahnwechsel und bei vergleichbaren Anlässen zu erhebenden oder zu übermittelnden Daten,
- 2.die zulässigen Verwendungszwecke beim Einsatz automatisierter Verfahren,
- 3.die erforderlichen Datensicherungsmaßnahmen und Aufbewahrungsfristen
durch Rechtsverordnung zu regeln.
(8) Für die Statistik im Schulbereich sind die Schulen verpflichtet, den Schulbehörden, den Schulträgern und dem Statistischen Landesamt die erforderlichen Einzelangaben der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogischen und technischen Fachkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals zu übermitteln. Der Name, der Tag der Geburt, die Adresse und die Personalnummern der Betroffenen dürfen an das Statistische Landesamt und die Schulträger nicht übermittelt werden.
(9) Die Absätze 1 bis 7 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend, soweit für diese gleichwertige datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht bestehen.
(10) Die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.