§ 68 SchulG - Schulgeldfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
An den öffentlichen Schulen werden Schulgeld und sonstige Entgelte nicht erhoben. Zu den Kosten außerunterrichtlicher Betreuung in Ganztagsschulen in offener Form und ergänzender Betreuungsangebote können unter Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl sozial angemessene Gebühren (Elternbeiträge) erhoben werden.