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§ 23 SchulG - Selbstständigkeit der Schulen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Schulen haben das Recht und die Pflicht, ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes selbst zu planen, zu entscheiden und durchzuführen. Sie sind in diesem Rahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung verantwortlich.

(2) Die Schulen legen pädagogische Ziele und Schwerpunkte fest, um die Qualität schulischer Arbeit zu entwickeln und zu sichern; hierbei beachten sie geltende Bildungsstandards. Sie überprüfen regelmäßig das Erreichen dieser Ziele (interne Evaluation) und nehmen an den durch die Schulbehörden veranlassten Maßnahmen zur externen Evaluation, insbesondere an internationalen, länderübergreifenden und landesinternen Vergleichsuntersuchungen teil. Sie schließen Zielvereinbarungen mit der Schulbehörde; diese überprüft die Zielerreichung sowie die Einhaltung der von den Schulen selbst gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen eigenständig.

(3) Schulleiterinnen und Schulleitern können dienst- und arbeitsrechtliche Aufgaben und Zuständigkeiten des Dienstherrn übertragen werden. In die Auswahl von Lehrkräften können Schulen einbezogen werden; das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4) Im Rahmen der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nehmen die Schulen ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten selbstständig und selbstverantwortlich wahr. Sie können Zuwendungen Dritter zur Förderung und Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsarbeit einwerben (Sponsoring), soweit dies mit dem Auftrag der Schule vereinbar ist; die Belange des Schulträgers werden berücksichtigt. Das Nähere regeln die Schulordnungen.