§ 1 DatschOLTGeltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- DatschOLT,SH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7-2
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben des Landtages durch seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie durch die Landtagsverwaltung gelten die Vorschriften dieser Datenschutzordnung.
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Abgeordnete ist die Datenschutzordnung nur insoweit anwendbar, als die Daten Gegenstand parlamentarischer Beratungen oder Initiativen im Parlament, in seinen Gremien oder in den Fraktionen und ihren Arbeitskreisen sind oder waren.
(2) Werden personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet, so gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes. Verwaltungsaufgaben im Sinne des Satzes 1 sind
- 1.die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages im Sinne von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung,
- 2.die Personalverwaltung des Landtages,
- 3.die Ausübung des Hausrechts und der Ordnungsgewalt gemäß Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung und
- 4.die Ausführung der Gesetze, soweit diese der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zugewiesen ist.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten der Fraktionen und der Abgeordneten gilt § 30 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(4) Soweit besondere Rechtsvorschriften, insbesondere die Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes, des Landesarchivgesetzes, der Geschäftsordnung und der Geheimschutzordnung des Landtages, auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben gelten, gehen sie den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung vor.