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§ 13 ArchG - Aufgaben  (1)

Bibliographie

Titel
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Amtliche Abkürzung
ArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
70-10

(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,

  1. 1.
    die Baukultur, das Bauwesen, die Landschaftspflege und die städtebauliche Entwicklung zu fördern,
  2. 2.
    die Berufspflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4) festzulegen und die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen,
  3. 3.
    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder und das Ansehen des Berufsstands zu wahren,
  4. 4.
    die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,
  5. 5.
    die Architektenliste und die Verzeichnisse nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und § 8e Abs. 2 Satz 4 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen und Auskünfte zu erteilen,
  6. 6.
    die Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise in Fragen zu beraten, die Tätigkeitsbereiche der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner betreffen,
  7. 7.
    auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben (Schlichtung),
  8. 8.
    auf Anforderung von Behörden oder Gerichten Gutachten aus ihrem Aufgabenbereich, insbesondere zu berufsständischen Fragen, zu erstatten,
  9. 9.
    Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, soweit die Architektenkammer hierfür zuständig ist, und auf Verlangen von Behörden und Gerichten Sachverständige zu benennen,
  10. 10.
    die Zusammenarbeit der Architektenkammern der Bundesländer zu fördern.

(2) Der Minister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung der Architektenkammer weitere Aufgaben übertragen, die mit ihrem Aufgabenbereich zusammenhängen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)