§ 13 ArchG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 70-10
(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,
- 1.die Baukultur, das Bauwesen, die Landschaftspflege und die städtebauliche Entwicklung zu fördern,
- 2.die Berufspflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4) festzulegen und die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen,
- 3.die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder und das Ansehen des Berufsstands zu wahren,
- 4.die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,
- 5.die Architektenliste und die Verzeichnisse nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und § 8e Abs. 2 Satz 4 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen und Auskünfte zu erteilen,
- 6.die Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise in Fragen zu beraten, die Tätigkeitsbereiche der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner betreffen,
- 7.auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben (Schlichtung),
- 8.auf Anforderung von Behörden oder Gerichten Gutachten aus ihrem Aufgabenbereich, insbesondere zu berufsständischen Fragen, zu erstatten,
- 9.Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, soweit die Architektenkammer hierfür zuständig ist, und auf Verlangen von Behörden und Gerichten Sachverständige zu benennen,
- 10.die Zusammenarbeit der Architektenkammern der Bundesländer zu fördern.
(2) Der Minister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung der Architektenkammer weitere Aufgaben übertragen, die mit ihrem Aufgabenbereich zusammenhängen.