§ 8e ArchG - Auswärtige Gesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 70-10
(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder vergleichbare, nach ausländischen Rechtsvorschriften gegründete Gesellschaften, die ihren Sitz nicht in Rheinland-Pfalz haben, dürfen in ihrer Firma die in § 3 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen oder Eintragungen in die Architektenliste verwenden, wenn sie nach dem Recht des Landes ihres Sitzes befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrer Firma zu verwenden.
(2) Für auswärtige Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind, gilt § 8 Abs. 2 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass diese Gesellschaften Bescheinigungen darüber vorzulegen haben, dass
- 1.sie, ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Landes ihres Sitzes rechtmäßig ausüben,
- 2.ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine abgeschlossene Ausbildung oder eine gleichwertige Befähigung besitzen.
§ 8a Abs. 3 gilt entsprechend. Außerdem ist zu erklären, nach welchen Rechtsvorschriften die auswärtige Gesellschaft gegründet wurde und wo sie amtlich registriert ist. Diese auswärtigen Gesellschaften sowie ihre Gesellschaften sowie ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter werden in einem besonderen Verzeichnis geführt. Aus dem Verzeichnis müssen außer der Bezeichnung der Gesellschaft und der Angabe ihres Sitzes die Familiennamen, Vornamen, Anschriften, akademischen Grade, Fachrichtungen und Tätigkeitsarten ihrer Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter ersichtlich sein. Über die Aufnahme in das Verzeichnis ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung der auswärtigen Gesellschaft ergibt, die in § 3 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer Firma zu verwenden.
(3) Den in Absatz 2 genannten Gesellschaften kann untersagt werden, die in § 3 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen in ihrer Firma zu verwenden, wenn
- 1.die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist; dies gilt nicht für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründeten Gesellschaften, die innerhalb der Gemeinschaften oder des Europäischen Wirtschaftsraums ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung haben,
- 2.dem § 8b vergleichbare Voraussetzungen nicht vorliegen,
- 3.Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Eintragung in die Architektenliste nach § 8c rechtfertigen würden; dies gilt nicht, wenn eine Berufspflichtverletzung vorliegt, die im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet werden kann (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3).
(4) Über die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet der Eintragungsausschuss.