ArchG1989,RP - ArchitektenG

Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)

Bibliographie

Titel
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Amtliche Abkürzung
ArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
70-10

Vom 4. April 1989 (GVBl. S. 71)

Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)  (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen
Berufsaufgaben1
Berufspflichten2
Berufsbezeichnungen3
Berufsbezeichnung in der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung3a
Zweiter Abschnitt
Eintragung in die Architektenliste
Erster Unterabschnitt
Eintragung natürlicher Personen
Architektenliste4
Voraussetzungen für die Eintragung5
Versagung der Eintragung6
Löschung der Eintragung7
Auswärtige Architekten8
Zweiter Unterabschnitt
Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Architektenliste8a
Voraussetzungen für die Eintragung8b
Versagung der Eintragung8c
Löschung der Eintragung8d
Auswärtige Gesellschaften8e
Dritter Unterabschnitt
Bescheinigungen und Auskünfte
Bescheinigungen9
Auskünfte10
Dritter Abschnitt
Architektenkammer
Rechtsstellung11
Mitgliedschaft12
Aufgaben13
Organe14
Mitglieder der Organe15
Vertreterversammlung16
Rechtsetzung durch die Vertreterversammlung17
Sonstige Aufgaben der Vertreterversammlung18
Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung19
Vorstand20
Aufgaben des Vorstands21
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen22
Gebühren und Beiträge23
Aufsicht24
Genehmigungspflicht25
Vierter Abschnitt
Eintragungsausschuss
Einrichtung26
Zusammensetzung27
Bestellung28
Besetzung29
Verfahren30
Ermächtigung31
Fünfter Abschnitt
Berufsgerichtsbarkeit
Berufsgerichtliche Maßnahmen32
Berufsgerichte33
Besetzung der Berufsgerichte34
Mitglieder der Berufsgerichte35
Einleitung des Verfahrens36
Anzuwendende Bestimmungen des Heilberufsgesetzes37
Sechster Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten38
Übergangsbestimmung für Stadtplaner und Landschaftsarchitekten39
Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz40
In-Kraft-Treten41

§§ 1 - 3a, Erster Abschnitt - Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen

§ 1 ArchG - Berufsaufgaben  (1)

Bibliographie

Titel
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Amtliche Abkürzung
ArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
70-10

(1) Berufsaufgabe des Architekten ist die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe des Innenarchitekten ist die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe des Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, ökologische, technische und wirtschaftliche Garten- und Landschaftsplanung.

(4) Berufsaufgabe des Stadtplaners ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Orts-, Stadt- und Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Planungen.

(5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaners gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung.

(6) Zu den Berufsaufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch die Erstattung von Fachgutachten gehören. Zu den Berufsaufgaben des Architekten und des Landschaftsarchitekten kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)

§ 2 ArchG - Berufspflichten  (1)

Bibliographie

Titel
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Amtliche Abkürzung
ArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
70-10

(1) Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt und Stadtplaner sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei ihrem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die ihr Beruf erfordert. Ein Verhalten, das gegen diese Pflichten verstößt, ist berufswidrig. Das Nähere regelt die Berufsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die gewissenhafte Ausübung des Berufs,
  2. 2.
    das berufliche Verhalten gegenüber Kollegen, Auftraggebern, Unternehmern und Bauhandwerkern,
  3. 3.
    die berufliche Fortbildung,
  4. 4.
    den zulässigen Umfang der Werbung, insbesondere auch bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Baubereich,
  5. 5.
    die Wahrung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Freien Architekten, Freien Innenarchitekten, Freien Landschaftsarchitekten und Freien Stadtplaner,
  6. 6.
    die Voraussetzung der Teilnahme an Wettbewerben,
  7. 7.
    die Berufshaftpflichtversicherung und
  8. 8.
    die Erteilung von Auskünften, die die Architektenkammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstands bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)

§ 3 ArchG - Berufsbezeichnungen  (1)

Bibliographie

Titel
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Amtliche Abkürzung
ArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
70-10

(1) Die Berufsbezeichnung Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist.

(2) Die Berufsbezeichnung Freier Architekt, Freier Innenarchitekt, Freier Landschaftsarchitekt oder Freier Stadtplaner darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist, die Berufsaufgaben nach § 1 selbstständig und eigenverantwortlich ausübt und nicht baugewerblich tätig ist.

(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)