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  • ab 01.08.1971 (aktuelle Fassung)

§ 13 BMinG - Versorgung nach Beendigung des Amtsverhältnisses

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz - BMinG)
Amtliche Abkürzung
BMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften der §§ 14 bis 17.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.