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  • ab 01.08.1971 (aktuelle Fassung)

§ 9 BMinG - Beendigung des Amtsverhältnisses

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz - BMinG)
Amtliche Abkürzung
BMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Bundesregierung endet

  1. 1.
    mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes das Misstrauen ausgesprochen hat,
  2. 2.
    mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages,
  3. 3.
    mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

(2) 1Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundesminister endet außerdem mit ihrer Entlassung. 2Die Bundesminister können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung jederzeit verlangen.