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  • ab 01.08.1971 (aktuelle Fassung)

§ 19 BMinG - Ruhen von Einkommensansprüchen aus öffentlichem Dienst

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz - BMinG)
Amtliche Abkürzung
BMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1103-1

Bezieht ein Mitglied der Bundesregierung für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge (§ 11) zu zahlen sind, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe des Betrages der Amtsbezüge.