Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)

Bibliographie

Titel
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Amtliche Abkürzung
BremKrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2128-b-1

Vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 252)

Außer Kraft am 5. Dezember 2020 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444) (1)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Ziele2
Sicherstellung der Krankenhausversorgung3
Zweiter Abschnitt
Krankenhausplan
Ziele und Inhalte des Krankenhausplans4
Aufnahme in den Krankenhausplan5
Mitwirkung der Beteiligten6
Rücknahme und Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan7
Dritter Abschnitt
Krankenhausförderung
Allgemeine Förderungsbestimmungen8
Investitionsprogramm9
Pauschale Investitionsförderung10
Pauschale Förderung kurzfristiger Anlagegüter11
Nutzung von Anlagegütern12
Anlauf- und Umstellungskosten sowie Grundstückskosten13
Ausgleich für Eigenmittel14
Ausgleichszahlung bei Schließung oder Umstellung auf andere Aufgaben15
Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen16
Widerruf von Bescheiden, Erstattung und Verzinsung17
Verwendungsnachweis18
Ermächtigungsgrundlagen19
Vierter Abschnitt
Grundsätze der Krankenhausbehandlung
Leistungspflicht der Krankenhäuser20
Rechte von Patientinnen und Patienten21
Patientinnen und Patienten mit besonderem Betreuungsbedarf22
Aufgaben des Krankenhausträgers23
Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher24
Zusammenarbeit der Krankenhäuser25
Zusammenarbeit der Berufsgruppen26
Großschadensereignisse27
Fünfter Abschnitt
Qualitätssicherung
Qualitätssicherung, Facharztstandard28
Einhaltung der Hygienegrundsätze29
Sechster Abschnitt
Rechtsaufsicht
Rechtsaufsicht30
Maßnahmen der Rechtsaufsicht31
Unerlaubte Zuweisung gegen Entgelt32
Siebter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten33
Achter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsregelungen34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten35

Zur weiteren Anwendung s. § 45 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444)