Versionsverlauf

§ 33 BremKrhG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Amtliche Abkürzung
BremKrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2128-b-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als verantwortliche Leiterin oder verantwortlicher Leiter eines Krankenhauses vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Absatz 4 Satz 4 die genehmigten Vereinbarungen nicht einhält,

  2. 2.

    entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 5 die im Bescheid nach § 5 Absatz 4 vorgegebene Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft oder die dort vorgegebene Notfallversorgung nicht sicherstellt,

  3. 3.

    entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 ohne Zustimmung der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die im Bescheid nach § 5 Absatz 4 ausgewiesenen medizinischen Gebiete, die Schwerpunkte der arbeitsteiligen Koordinierung sowie die Gesamtzahl der Planbetten nicht dauerhaft vorhält,

  4. 4.

    entgegen § 8 Absatz 2 Fördermittel entgegen dem im Bescheid nach § 8 Absatz 1 festgelegten Zweck verwendet,

  5. 5.

    entgegen § 30 Absatz 3 oder § 31 Absatz 1 der Aufsichtsbehörde keine Auskunft erteilt oder deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und Betriebsräumen oder die Einsicht in die den Krankenhausbetrieb betreffende Schriftstücke und Datenträger nicht gewährt,

  6. 6.

    entgegen § 32 Absatz 1 für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile gewährt, verspricht, sich gewähren oder versprechen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.