§ 27 BremKrhG - Großschadensereignisse
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
- Amtliche Abkürzung
- BremKrhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2128-b-1
Jedes Krankenhaus ist verpflichtet, an der Bewältigung von Großschadensereignissen mitzuwirken. Das Nähere zur Mitwirkung an der Bewältigung von Großschadensereignissen und Ereigniseintritten mit einer erweiterten Anzahl von zu versorgenden Patientinnen und Patienten sowie zur Zusammenarbeit mit den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden regelt die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz nach § 29 Absatz 2 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres durch Rechtsverordnung.