§ 9 BremKrhG - Investitionsprogramm
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
- Amtliche Abkürzung
- BremKrhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2128-b-1
(1) Die Krankenhäuser melden der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz ihre geplanten Investitionsprojekte. Die Bedarfsnotwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die geschätzten Kosten der Maßnahme sind dabei vom Krankenhaus darzulegen. Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz prüft die generelle Förderfähigkeit der gemeldeten Investitionsprojekte und bestätigt diese gegenüber dem jeweiligen Krankenhaus. Das Krankenhaus meldet der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz jeweils zum 31. Dezember, welche Investitionsprojekte im folgenden Kalenderjahr mit Fördermitteln nach § 10 finanziert werden.
(2) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz stellt im Rahmen der Haushaltsplanung ein Investitionsprogramm auf, das die in dem jeweiligen Jahr nach § 10 geförderten Krankenhausinvestitionsprojekte sowie die nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Fördermittel für kurzfristige Anlagegüter nach § 11 enthält.