§ 15 LVerfSchG - Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 darf die Verfassungsschutzbehörde unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes technische Mittel zur Ermittlung spezifischer Kennungen, insbesondere der Geräte- und Kartennummer von mobilen Telekommunikationsendgeräten, oder zur Ermittlung des Standorts eines mobilen Telekommunikationsendgeräts einsetzen.
(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer oder des Standorts eines mobilen Telekommunikationsendgeräts hinaus dürfen sie nicht verwendet werden.
(3) § 14 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.