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  • ab 20.02.2020 (aktuelle Fassung)

§ 15 LVerfSchG - Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 darf die Verfassungsschutzbehörde unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes technische Mittel zur Ermittlung spezifischer Kennungen, insbesondere der Geräte- und Kartennummer von mobilen Telekommunikationsendgeräten, oder zur Ermittlung des Standorts eines mobilen Telekommunikationsendgeräts einsetzen.

(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer oder des Standorts eines mobilen Telekommunikationsendgeräts hinaus dürfen sie nicht verwendet werden.

(3) § 14 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.