§ 10 LVerfSchG - Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 einsetzen.
(2) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Personenzusammenschlüssen, die Bestrebungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 verfolgen, noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Personenzusammenschlüsse eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen dürfen Verdeckte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Einsatz bei der Beteiligung an Bestrebungen solche Handlungen vornehmen, die
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nicht in Individualrechte eingreifen,
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von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Nachrichtenzugänge unumgänglich sind und
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nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen.
Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen von Satz 4 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzbehörde.
(3) § 9a Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), gilt entsprechend.
(4) Absatz 1 und 2 sowie § 9a Abs. 3 BVerfSchG finden entsprechende Anwendung auf solche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet erheben, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden.
(5) Über den Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird der Parlamentarischen Kontrollkommission in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, umfassend Bericht erstattet.