Versionsverlauf


  • ab 20.02.2020 (aktuelle Fassung)

§ 16 LVerfSchG - Inbesitznahme von Sachen

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 vorübergehend Sachen zur Datenerhebung heimlich in Besitz nehmen und benutzen.