§ 9 TFG - Hämatopoetische Stammzellen aus dem peripheren Blut und andere Blutbestandteile
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG)
- Amtliche Abkürzung
- TFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2121-52
1Die für die Separation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut und von anderen Blutbestandteilen erforderliche Vorbehandlung der spendenden Personen ist nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen. 2§ 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.