§ 17 ThürAGBGB - Störung der Beziehungen durch den Berechtigten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 400-3
(1) Kann es dem Verpflichteten infolge des Verhaltens des Berechtigten oder einer zu seinem Hausstand gehörenden Person nicht mehr zugemutet werden, dem Berechtigten das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, kann der Verpflichtete die Wohnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich kündigen.
(2) Kündigt der Verpflichtete, hat er dem Berechtigten neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente nach § 16 Abs. 2 zu zahlen.