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  • ab 13.12.2002 (aktuelle Fassung)

§ 8 ThürAGBGB - Ort der Leistung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Amtliche Abkürzung
ThürAGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
400-3

Die dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken, soweit sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur der Leistungen, nichts anderes ergibt. Ist dem Berechtigten auf dem überlassenen Grundstück eine Wohnung zur Nutzung zu gewähren, sind die Leistungen in dieser zu bewirken.