§ 21 ThürAGBGB - Tod eines Berechtigten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 400-3
(1) Sind aus dem Vertrag mehrere Personen berechtigt, wird der Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopfteil des Verstorbenen von seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Gebrauch oder Verbrauch unter den Berechtigten geteilt werden mussten.
(2) Sind jedoch Ehegatten berechtigt, kann nach dem Tod des einen von ihnen der andere die Leistungen mit Ausnahme derjenigen verlangen, die ausschließlich für den besonderen Bedarf des verstorbenen Ehegatten bestimmt waren.