§ 16 ThürAGBGB - Umwandlung in Geldrente
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 400-3
(1) Gibt der Berechtigte die ihm zur Nutzung gewährte Wohnung auf und teilt er dies dem Verpflichteten schriftlich mit, kann er von diesem neben den vereinbarten Geldleistungen an Stelle der Wohnung und der sonstigen ihm gebührenden Leistungen eine Geldrente verlangen. Gibt der Berechtigte die Wohnung nicht auf, kann er neben den vereinbarten Geldleistungen an Stelle der sonstigen Leistungen eine Geldrente verlangen, wenn ein wichtiger, von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt.
(2) Die Geldrente ist so zu bemessen, dass sie dem Wert des dem Verpflichteten durch die Befreiung von der Verpflichtung entstehenden Vorteiles entspricht.