§ 5 HG 2016 - Energieeinsparung, Informationstechnik
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2016,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-85
(1) Das Ministerium der Finanzen kann für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch nehmen, wenn die entstehenden Kosten und die Tilgungszahlungen aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 Prozent der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können.
(2) 1 Die Mittel für Zwecke der Informationstechnik sind gesperrt, soweit sie nicht für Maßnahmen im Rahmen des vom Bevollmächtigten für E-Government und Informationstechnik festgeschriebenen IT-Standardisierungsprozesses eingesetzt werden sollen. 2Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.