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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 8 HG 2016 - Umsetzung von Stellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016) 
Redaktionelle Abkürzung
HG 2016,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-85

(1) 1 Die Landesregierung kann mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umsetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umwandeln. 2Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. 3 § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) 1 Die Ministerien können Planstellen und Stellen innerhalb des Einzelplans umsetzen. 2Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.