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  • ab 01.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 6 VwVfGBln - Akteneinsicht durch Beteiligte

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Redaktionelle Abkürzung
VwVfGBln,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2010-1

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gilt Satz 1 nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Die Regelungen der §§ 5 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.

(4) Für Nichtbeteiligte gilt das Berliner Informationsfreiheitsgesetz.

(5) § 72 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes uneingeschränkt auch im Planfeststellungsverfahren gelten.