§ 4 VwVfGBln - Örtliche Zuständigkeit und Datenverarbeitung im Einwohnerwesen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- VwVfGBln,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
In Angelegenheiten nach Nummer 3 Absatz 17 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, soweit die Bezirke dafür zuständig sind, und in Angelegenheiten nach Nummer 21 Buchstabe k und den Nummern 22a und 22b Absatz 1 und 2 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes ist der Bezirk zuständig, bei dem ein Antrag gestellt wird oder der Anlass für die Amtshandlung entstanden ist.