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§ 5 IFG - Amtsverschwiegenheit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Amtliche Abkürzung
IFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2010-3

Mit der Entscheidung, Akteneinsicht oder Aktenauskunft zu erteilen, ist die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes zu verbinden. Sie darf nur in den Fällen des § 11 versagt werden.