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§ 30 SKHG - Einzelförderung

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SKHG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2126-3

(1) Investitionsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, die in den Investitionsplan aufgenommen sind, bedürfen vor ihrer Bewilligung einer fachlichen und bei einzelnen Investitionsmaßnahmen, deren Gesamtkosten den Betrag von 500.000 Euro übersteigen und deren Kosten überwiegend Baukosten sind, einer baufachlichen Prüfung durch die Krankenhausförderbehörde.

(2) Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1 können auf Antrag durch einen Festbetrag gefördert werden.

(3) Fördermittel können nur nachbewilligt werden, soweit die Mehrkosten nach einer baufachlichen Überprüfung unabweisbar sind und die Krankenhausförderbehörde unverzüglich über die Mehrkosten unterrichtet worden ist. Soweit die Krankenhausförderbehörde in Planänderungen nicht eingewilligt hat, sind Mehrkosten nicht förderfähig. Im Falle der Festbetragsfinanzierung ist eine Nachbewilligung ausgeschlossen.

(4) Die Krankenhausförderbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Förderverfahren festzulegen. Das Förderverfahren regelt insbesondere:

  1. 1.

    das Vorverfahren zur Abstimmung wesentlicher Investitionen,

  2. 2.

    das Antragsverfahren,

  3. 3.

    das fachliche und baufachliche Prüfungsverfahren,

  4. 4.

    die förderfähigen Kosten,

  5. 5.

    den Inhalt des Bewilligungsbescheides,

  6. 6.

    die Auszahlung der Fördermittel,

  7. 7.

    den Verwendungsnachweis,

  8. 8.

    die Schlussbewilligung.

(5) Die Krankenhausförderbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung statt der Einzelförderung eine Pauschalförderung einzuführen. Bei der Pauschalförderung sind die Gesamtbettenzahl, die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan, das Leistungsgeschehen und die Förderung in der Vergangenheit zu berücksichtigen. Die Fördermittel werden in zwei Raten, jeweils zum 15. März und 15. September eines jeden Jahres ausgezahlt. Noch nicht verbrauchte Fördermittel sind entsprechend den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung zinsgünstig anzulegen. Zinserträge sind ausschließlich für zweckentsprechende Investitionsmaßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz i. V. m. § 30 Absatz 1 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG) zu verwenden.