§ 38 SKHG - Förderung von Forschungsvorhaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SKHG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2126-3
(1) Die Krankenhausförderbehörde kann nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Erreichung und Unterstützung der in § 1 bezeichneten Ziele Mittel für Forschungszwecke, insbesondere für die Erforschung patienten- und bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen und -bedingungen, des zweckmäßigen und kostengünstigen Krankenhausbaus, der Krankenhausorganisation, der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbetriebs und der besseren Zusammenarbeit der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, bereitstellen.
(2) Die Förderung von Forschungsvorhaben soll möglichst unter fachlicher und finanzieller Beteiligung Dritter, insbesondere des Bundes und der Kostenträger, erfolgen.