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§ 38 SKHG - Förderung von Forschungsvorhaben

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SKHG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2126-3

(1) Die Krankenhausförderbehörde kann nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Erreichung und Unterstützung der in § 1 bezeichneten Ziele Mittel für Forschungszwecke, insbesondere für die Erforschung patienten- und bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen und -bedingungen, des zweckmäßigen und kostengünstigen Krankenhausbaus, der Krankenhausorganisation, der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbetriebs und der besseren Zusammenarbeit der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, bereitstellen.

(2) Die Förderung von Forschungsvorhaben soll möglichst unter fachlicher und finanzieller Beteiligung Dritter, insbesondere des Bundes und der Kostenträger, erfolgen.