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§ 30 SKHG - Einzelförderung

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SKHG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2126-3

(1) Investitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, die in den Investitionsplan aufgenommen sind, bedürfen vor ihrer Bewilligung einer fachlichen Prüfung durch die Krankenhausförderbehörde. Bei einzelnen Investitionsmaßnahmen, deren Gesamtkosten den Betrag von 500.000 Euro übersteigen und deren Kosten überwiegend Baukosten sind, findet darüber hinaus durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde eine baufachliche Prüfung statt.

(2) Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1 können auf Antrag durch einen Festbetrag gefördert werden.

(3) Fördermittel können nur nachbewilligt werden, soweit die Mehrkosten nach einer baufachlichen Überprüfung unabweisbar sind und die Krankenhausförderbehörde unverzüglich über die Mehrkosten unterrichtet worden ist. Soweit die Krankenhausförderbehörde in Planänderungen nicht eingewilligt hat, sind Mehrkosten nicht förderfähig. Im Falle der Festbetragsfinanzierung ist eine Nachbewilligung ausgeschlossen.

(4) Die Krankenhausförderbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen das Förderverfahren festzulegen. Das Förderverfahren regelt insbesondere:

  1. 1.
    das Vorverfahren zur Abstimmung wesentlicher Investitionen,
  2. 2.
    das Antragsverfahren,
  3. 3.
    das fachliche Prüfungsverfahren,
  4. 4.
    die förderfähigen Kosten,
  5. 5.
    den Inhalt des Bewilligungsbescheides,
  6. 6.
    die Auszahlung der Fördermittel,
  7. 7.
    den Verwendungsnachweis,
  8. 8.
    die Schlussbewilligung.