§ 86 GO LT - Worterteilung an Dritte
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-7
(1) Die Präsidentin oder der Präsident erteilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofes sowie den Landesbeauftragten im Sinne der Artikel 36 und 37 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Aussprache über die von ihnen vorgelegten Berichte das Wort, wenn es von einer Fraktion oder vier Mitgliedern des Landtages beantragt und ein entsprechender Beschluss des Landtages gefasst worden ist.
(2) Parlamentarischen Staatssekretärinnen oder Parlamentarischen Staatssekretären kann für die Landesregierung das Wort erteilt werden. Die Wortmeldung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten vorher anzuzeigen. § 81 Absatz 2 findet keine Anwendung.