§ 74 HSG LSA - Kuratorium
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Als besonderes Organ der Hochschule wird an jeder Hochschule ein Kuratorium gebildet. 2Das Kuratorium berät und unterstützt die Hochschule in allen wichtigen Angelegenheiten und fördert ihre Profilbildung, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. 3Es dient auch der Erörterung externer Aspekte der Hochschulentwicklung, berät die Hochschule bei der Arbeit und unterstützt ihre Interessen in der Öffentlichkeit. 4Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem
- 1.
die Beratung und Unterstützung der Hochschulleitung in Angelegenheiten, die eine besondere Bedeutung für die Hochschule im regionalen, nationalen und internationalen Kontext haben,
- 2.
die Stellungnahme zum Haushaltsplanentwurf, zu den Struktur- und Entwicklungsplänen, zur Änderung der Grundordnung, zum Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis und zur Weiterbildung, zur Gründung und Beteiligung an Unternehmen sowie zu Verfügungen über Grundstücke,
- 3.
die Entgegennahme eines jährlichen Berichts des Rektorates; nach seiner Billigung durch das Kuratorium ist dieser Bericht zu veröffentlichen.
5Näheres regelt die Grundordnung.
(2) 1Das Kuratorium besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen. 2Eines der Mitglieder muss dem Bereich Wirtschaft zuzurechnen sein. 3Die Mitglieder werden durch den Senat gewählt. 4Das Ministerium hat das Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Kuratoriums. 5Gewählt werden können Personen aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Politik, die mit dem Hochschulwesen vertraut sein sollen. 6Die Amtszeit kann bis zu fünf Jahren betragen. 7Die Tätigkeit als Mitglied des Kuratoriums ist ehrenamtlich. 8Näheres regelt die Grundordnung.
(3) 1Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die für Gremien geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf das Kuratorium nicht anzuwenden.