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§ 74 HSG LSA - Kuratorium

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Als besonderes Organ der Hochschule wird an jeder Hochschule ein Kuratorium gebildet. Das Kuratorium berät und unterstützt die Hochschule in allen wichtigen Angelegenheiten und fördert ihre Profilbildung, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. Es dient auch der Erörterung externer Aspekte der Hochschulentwicklung, berät die Hochschule bei der Arbeit und unterstützt ihre Interessen in der Öffentlichkeit. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem

  1. 1.
    die Beratung und Unterstützung der Hochschulleitung in Angelegenheiten, die eine besondere Bedeutung für die Hochschule im regionalen, nationalen und internationalen Kontext haben,
  2. 2.
    die Stellungnahme zum Haushaltsplanentwurf, zu den Struktur- und Entwicklungsplänen, zur Änderung der Grundordnung, zum Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis und zur Weiterbildung, zur Gründung und Beteiligung an Unternehmen sowie zu Verfügungen über Grundstücke,
  3. 3.
    die Entgegennahme des Jahresberichts des Rektorates; nach seiner Billigung durch das Kuratorium ist dieser Bericht zu veröffentlichen.

Näheres regelt die Grundordnung.

(2) Das Kuratorium besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen. Die Mitglieder werden durch den Senat gewählt. Das Ministerium hat das Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Kuratoriums. Gewählt werden können Personen aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Politik, die mit dem Hochschulwesen vertraut sein sollen. Die Amtszeit kann bis zu fünf Jahren betragen. Die Tätigkeit als Mitglied des Kuratoriums ist ehrenamtlich. Näheres regelt die Grundordnung.

(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Die für Gremien geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf das Kuratorium nicht anzuwenden.