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  • ab 05.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 24 SÜG NRW - Verarbeiten personenbezogener Daten in Dateien

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NRW)
Amtliche Abkürzung
SÜG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
12

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz

  1. 1.

    die in § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person, ihre Aktenfundstelle und die der mit wirkenden Behörde,

  2. 2.

    die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle,

  3. 3.

    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges sowie

  4. 4.

    die Bezeichnung der beteiligten Behörden

in Dateien verarbeiten.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. 1.

    die in § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle,

  2. 2.

    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs und

  3. 3.

    sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateien verarbeiten. Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.