§ 37 BBesG - Besoldungsordnungen R
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.
(2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt werden:
- 1.die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayerischen Obersten Landesgericht einschließlich des Präsidenten und seines ständigen Vertreters,
- 2.die Ämter der badischen Amtsnotare.
Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesoldungsordnungen R muß dem der Bundesbesoldungsordnung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.