§ 37 BBesG - Besoldungsordnungen R

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.

(2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt werden:

  1. 1.
    die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayerischen Obersten Landesgericht einschließlich des Präsidenten und seines ständigen Vertreters,
  2. 2.
    die Ämter der badischen Amtsnotare.

Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesoldungsordnungen R muß dem der Bundesbesoldungsordnung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.