§ 490 StPO - Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
Bibliographie
- Titel
- Strafprozessordnung (StPO)
- Amtliche Abkürzung
- StPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
1Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
- 1.
die Bezeichnung des Dateisystems,
- 2.
die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,
- 3.
den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,
- 4.
die Art der zu verarbeitenden Daten,
- 5.
die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
- 6.
die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
- 7.
Prüffristen und Speicherungsdauer.
2Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2.