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§ 490 StPO

Bibliographie

Titel
Strafprozeßordnung (StPO)
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

Gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) tritt § 490 StPO am 1. November 2000 in Kraft.

1Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:

  1. 1.
    die Bezeichnung der Datei,
  2. 2.
    die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,
  3. 3.
    den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden,
  4. 4.
    die Art der zu verarbeitenden Daten,
  5. 5.
    die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
  6. 6.
    die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
  7. 7.
    Prüffristen und Speicherungsdauer.

2Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.