§ 45 AbgG SL - In-Kraft-Treten, Weitergeltung alten Rechts
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
- Amtliche Abkürzung
- AbgG SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3
(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Absätze 2 und 4 mit dem Beginn der auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Wahlperiode des Landtages in Kraft.
(2) Die §§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 33 treten für die in den 8. Landtag gewählten Bewerber, die nicht dem 7. Landtag angehören, mit dem Tag der Annahme der Wahl in Kraft.
(4) Das Gesetz über den Landtag des Saarlandes' gilt in seiner derzeitigen Fassung für die Mitglieder des Landtages, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind oder ausscheiden werden, sowie in den Fällen des § 39 Abs. 3. Im Übrigen treten die §§ 1 bis 27 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes zum Zeitpunkt des Absatzes 1 außer Kraft.
(5) § 22 Ziff. 4 Einkommensteuergesetz findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes gezahlt werden.