§ 27c LHG - Örtlicher Senat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) An jeder Studienakademie wird ein Örtlicher Senat gebildet. Der Örtliche Senat sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Studienakademie. Er hat folgende Aufgaben:
- 1.
Beschlussfassung über
- a)
Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften,
- b)
die standortspezifischen Inhalte der Studien- und Ausbildungspläne sowie der zugehörigen Prüfungsordnungen innerhalb des von den zentralen Organen vorgegebenen Rahmens,
- 2.
Beschlussfassung über die Studienpläne und den Gleichstellungsplan,
- 3.
Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Studienakademie,
- 4.
Zustimmung zu Berufungsvorschlägen,
- 5.
Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor",
- 6.
Vorschläge zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen,
- 7.
Koordinierung der Arbeit der Studienbereiche,
- 8.
Stellungnahme zum Vorschlag des Präsidiums der DHBW nach § 27a Absatz 3 Satz 1 zum Wahlvorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie,
- 9.
Mitwirkung nach Maßgabe des § 27a Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2 bei der Wahl der Amtsträger nach § 27a Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1.
(2) Dem Örtlichen Senat gehören an:
- 1.
kraft Amtes
- a)
die Rektorin der Studienakademie als Vorsitzende oder der Rektor der Studienakademie als Vorsitzender,
- b)
mit beratender Stimme die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie,
- c)
mit beratender Stimme die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie, soweit ernannt oder bestellt,
- d)
mit beratender Stimme die Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter,
- e)
mit beratender Stimme die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,
- f)
mit beratender Stimme die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung,
- 2.
aufgrund von Wahlen
- a)
bis zu fünf Mitglieder jedes Studienbereichs, die der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 angehören und die von den Mitgliedern dieser Gruppe im Studienbereich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden,
- b)
zwei Mitglieder jedes Studienbereichs, von denen eines der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 2 und eines der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 3 angehört und die von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe im Studienbereich gewählt werden,
- c)
ein Mitglied je Studienbereich, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 5 angehört und das von den Mitgliedern dieser Gruppe an der Studienakademie gewählt wird.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 werden für vier Jahre, die Mitglieder der Gruppe der Studierenden abweichend hiervon für ein Jahr gewählt; abweichend von § 9 Absatz 8 kann die Wahlordnung auch für die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben b und c Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen. Die Wahlordnung regelt ferner die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und das Wahlverfahren. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter; § 10 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.