§ 27c LHG - Hochschulrat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) An jeder Studienakademie wird ein Hochschulrat gebildet. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. 1.

    Festlegung der standortspezifischen Inhalte der Studien- und Ausbildungspläne sowie der zugehörigen Prüfungsordnungen innerhalb des von den zentralen Organen vorgegebenen Rahmens,

  2. 2.

    Vorschläge für die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen am jeweiligen Standort,

  3. 3.

    Entscheidungen über Fragen des Zulassungswesens (Zulassung von Ausbildungsstätten und Studierenden),

  4. 4.

    Regelung der Zusammenarbeit zwischen der Studienakademie und den Ausbildungsstätten. Hierunter fallen insbesondere:

    1. a)

      Koordinierung des Studiums an der Studienakademie und der Ausbildung in den Ausbildungsstätten,

    2. b)

      Abstimmung der Studienkapazitäten an der Studienakademie und der Ausbildungskapazitäten in den Ausbildungsstätten, erforderlichenfalls Festlegung des Umfangs der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten,

    3. c)

      Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Ausbildungsplätzen,

    4. d)

      Durchführung der für die Zulassung von Ausbildungsstätten aufgestellten Eignungsgrundsätze sowie Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses der geeigneten Ausbildungsstätten,

    5. e)

      Empfehlungen bei der Zulassung von Studierenden,

  5. 5.

    Vorschläge für die Ernennung von Ehrensenatoren,

  6. 6.

    Wahl des Rektors, des Prorektors und des weiteren Prorektors, soweit ein solcher zu ernennen ist, sowie der Leiter von Außenstellen und der Studienbereichsleiter.

Die Studienkapazität nach Satz 2 Nr. 4 Buchst. b wird in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 bis 5 und Abs. 7 des Hochschulzulassungsgesetzes berechnet und vom Hochschulrat beschlossen; das Hochschulzulassungsgesetz findet im Übrigen keine Anwendung. Übersteigen die Ausbildungswünsche der beteiligten Ausbildungsstätten diese Studienkapazität und bleiben Abstimmungsversuche erfolglos, so entscheidet der Hochschulrat über die Obergrenze der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Dem Hochschulrat gehören an:

  1. 1.

    der Rektor,

  2. 2.

    der Prorektor,

  3. 3.

    der weitere Prorektor, soweit ernannt oder bestellt,

  4. 4.

    der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,

  5. 5.

    die Studienbereichsleiter,

  6. 6.

    der Leiter der örtlichen Verwaltung,

  7. 7.

    je Studienbereich ein hauptberufliches Mitglied des Lehrkörpers,

  8. 8.

    je Studienbereich zwei Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten,

  9. 9.

    so viele weitere Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten, bis die Gesamtzahl der Vertreter der Studienakademie nach Nummer 1 bis 7 erreicht ist,

  10. 10.

    je Studienbereich ein Vertreter der Studierenden, bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. e mit beratender Stimme.

(3) Die Vertreter nach Absatz 2 Nr. 8 und 9 werden von den beteiligten Ausbildungsstätten, die Studierenden von der Studierendenvertretung nach § 65a Absatz 4 Satz 4 und die Vertreter der Studienbereiche nach Absatz 2 Nr. 7 von den Mitgliedern des Akademischen Senats nach § 27d Abs. 2 Nr. 7 aus deren Kreis gewählt.

(4) Die Amtszeit der Vertreter der Studierenden beträgt ein Jahr, die der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 7 bis 9 vier Jahre. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt in der Regel jeweils am 1. Oktober. Beginnt die Amtszeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, so verkürzt sie sich entsprechend. Abweichend von § 9 Abs. 8 kann die Wahlordnung auch eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen.

(5) Der Hochschulrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende muss ein Mitglied nach Absatz 2 Nr. 8 oder 9, dessen Stellvertreter ein Mitglied nach Absatz 2 Nr. 7 sein.

(6) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Duale Hochschule verdient gemacht haben, kann der Vorstand auf Vorschlag des Hochschulrats die Bezeichnung "Senator ehrenhalber (e. h.)" oder "Senatorin ehrenhalber (e. h.)" verleihen.